| §1 |
Der "Heimatverein Mönchenhöfe e.V.",
mit Sitz in 06926 Mönchenhöfe, verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung, Pflege und Erhaltung kultureller Traditionen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch
- Erhaltung der Traditionen des Dorffestes,
- Förderung der Jugendarbeit,
- Erhaltung und kulturelle Nutzung des historischen Dorfbackofens,
- Erhaltung und Fortführung der Dorfchronik,
- Förderung sportlicher Aktivitäten
begründet.
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| §2 |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
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| §3 |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
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| §4 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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| §5 |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Jessen, die es ummittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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| §6 |
Struktur und territorialer Tätigkeitsbereich
(1) Der Heimatverein sieht seine Tätigkeit bei den Aufgaben lt.
§ 1 vorrangig auf das Territorium des Ortes Mönchenhöfe (ohne Ortsteile)
begrenzt.
(2) In Vorbereitung und Durchführung des jährlichen Dorffestes erstreckt
sich die Zusammenarbeit zur Gestaltung dieses Festes vorrangig auf den Ort
Mönchehöfe.
(3) Der Heimatverein besteht aus mindestens 16 aktiven Mitgliedern, aus höchstens
5 Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
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| §7 |
Mitgliedschaft
(1) Der Heimatverein setzt sich aus aktiven und fördernden Mitgliedern
sowie Ehrenmitgliedern zusammen.
(2)Aktives Mitglied im Heimatverein Mönchenhöfe kann jeder Bürger
unabhängig seines Geschlechts, seines religiösen Bekenntnisses, seiner
Nationalität, seines Standes und seiner politischen Gesinnung werden, wenn er
volljährig ist und sich bereit erklärt, uneigennützig an den im §
1 genannten Aufgaben mitzuwirken.
(3)Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet nach Antrag (nicht formgebunden)
des Bürgers der Heimatverein mit 2/3 Stimmmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme gibt es keine Rechtsmittel.
(4)Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist eine mindestens 25-jährige aktive
Mitgliedschaft und eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder notwendig.
(5)Förderndes Mitglied kann jeder Bürger unabhängig vom Wohnsitz, Alter,
Geschlecht, Rasse, religiösem Bekenntnis, des Standes, der Nationalität und
der politischen Gesinnung werden.
Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
(6) Die Aufhebung der Mitgliedschaft erfolgt:
a) Auf persönlichen Antrag des aktiven Mitgliedes (nicht formgebunden),
b) auf Antrag des Vorstandes bei wiederholter Nichterfüllung der Pflichten lt. §
1 und § 8 (1) und
(4) mit mehr als 50% Zustimmung der in einer Versammlung anwesenden aktiven Mitglieder.
Das Mitglied hat das Recht auf Verlangen gehört zu werden.
c) Bei Verlust der bürgerlichen Rechte.
Gegen den Beschluss der Versammlung der aktiven Mitglieder gibt es keine Rechtsmittel.
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| §8 |
Aufgaben und Rechte der Mitglieder
(1) Jedes aktive Mitglied des Heimatvereins ist durch seine Mitgliedschaft
verpflichtet, die vom Vorstand, in gemeinsamer Beratung aller Mitglieder des Heimatvereins,
festgelegten Aufgaben uneigennützig zu erfüllen.
(2)Für einzelne aktive Mitglieder können ständige Aufgabengebiete festgelegt
werden.
(3)Grundsätzlich erfolgen alle Leistungen der Mitglieder für den Heimatverein kostenlos. Ausnahmen hiervon sind:
(a) Leistungen, für die Gewerbebetriebe beauftragt werden
(b) Leistungen gemäß § 8 (2) dieser Satzung, wenn dafür eine Vergütung durch den Vorstand beschlossen wird
(c) Leistungen, für die auf Beschluss des Vorstandes eine Vergütung zu erfolgen hat.
(4)Alle aktiven Mitglieder haben das Recht und sehen es als ihre Pflicht, an den Beratungen,
Arbeitseinsätzen, Diensten usw. teilzunehmen. Fördernde Mitglieder können
ebenfalls an Arbeitseinsätzen und Diensten teilnehmen.
(5) Fördernde Mitglieder unterstützen durch finanzielle oder materielle Mittel
den Heimatverein, woraus sich keine Pflichten, jedoch das Recht auf Verlangen in Versammlungen
gehört zu werden, ergeben.
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| §9 |
Versammlungen / Beschlussfassungen
(1) Versammlungen der aktiven Mitglieder des Heimatvereins erfolgen unperiodisch
und sind durch den Vorstand mindestens eine Woche vorher einzuberufen.
(2) Versammlungen sind in der Regel im letzten Drittel des Jahres eine, im 1. Quartal 2, davon
eine als Jahreshauptversammlung und im II. Quartal monatlich durchzuführen. Anlässlich
der Jahreshauptversammlung ist der finanzielle Jahresabschluss vorzulegen.
(3) Versammlungen sind auch einzuberufen, wenn
a) mehr als 5 aktive Mitglieder dies fordern, wobei der mündliche Antrag ausreichend ist,
b) der Vorstand eine Einberufung einer Versammlung verweigert, bzw. nicht nach (2) einberuft. Die
Einberufung der Versammlung erfolgt in diesem Fall durch die zuständige Stadtverwaltung.
(4) Beschlüsse gelten als gefasst, wenn mehr als 50% der anwesenden aktiven Mitglieder zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Jahresfinanzbericht ist mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder zu
beschließen.
(5) Die Änderung dieser Satzung bzw. der unter § 1 genannten Aufgaben bedarf der
Zustimmung aller aktiven Mitglieder.
(6) Fördernde Mitglieder haben kein Beschlussrecht.
(7) Aus den Reihen der fördernden Mitglieder können zeitweilig oder ständig,
aus Nichtmitgliederbereichen zu bestimmten Versammlungen, Gäste ohne Stimmrecht eingeladen
werden.
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| §10 |
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Heimatvereins setzt sich aus mindestens 3, höchstens
9 Mitgliedern zusammen. Ihm gehören an:
- der/die Vorsitzende
- bis 2 Stellvertreter
- der/die Schatzmeister/in
Das Amt des/der Vorsitzenden, eines Stellvertreters und des Schatzmeisters dürfen nicht
durch die gleichen Personen besetzt sein.
(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln nach den unter (1) genannten Aufgaben mit
einfacher Stimmenmehrheit oder im Block mit einfacher Stimmenmehrheit in offener oder geheimer
Wahl. Vor der Wahlhandlung wird über die Art der Wahl ( einzeln oder im Block / offen oder
geheim) abgestimmt. Die Mehrheit von über 50 % der anwesenden Mitglieder entscheidet.
(3) Eine Wahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder erfolgt , wenn
a) der Vorstand oder einzelne Mitglieder zurücktreten,
b) mehr als 50% aller aktiven Mitglieder den Rücktritt des Vorstandes oder einzelner
Mitglieder fordern,
c) aller 3 Jahre ( beginnend 2003 )
Wiederwahl ist zulässig.
(4) Beschlüsse im Vorstand werden entsprechend den Festlegungen in § 9 (4) gefasst.
(5) Im Rechtsverkehr (besonderer Vertreter nach § 26 BGB) wird der Heimatverein durch den
Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vertreten.
Bei Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen muss die Zustimmung des Schatzmeisters vorliegen.
(6)Der Vorstand ist berechtigt, einen nicht dem Heimatverein angehörenden Vertreter mit
der Abwicklung des Rechtsverkehrs zu beauftragen.
(7) Im Falle eines handlungsunfähigen Vorstandes ist die zuständige Stadtverwaltung
zur Vertretung im Rechtsverkehr befugt.
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| §11 |
Mittelverwaltung, Vermögenswerte, Geschäftsjahr
(1) Die Mittel des Heimatvereins setzen sich zusammen aus
a) Spenden und Beiträgen der fördernden und aktiven Mitglieder,
b) Zuweisungen aus Haushaltsmitteln der zuständigen Stadtverwaltung oder anderen
Einrichtungen usw.
(2) Es gibt keine Festlegung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für aktive
und fördernde Mitglieder.
(3) Für Verbindlichkeiten des Heimatvereins haftet ausschließlich sein eigenes
Vermögen, nicht das der Mitglieder.
(4) Der Heimatverein kann Eigentümer, Pächter oder Mieter von Grundstücken,
Gebäuden und anderen Vermögenswerten sein.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Bei Auflösung des Heimatvereins nach § 45 BGB fällt das Restvermögen
nach Begleichung der Verbindlichkeiten ausschließlich der Stadt Jessen zu, welche es lt.
Festlegungen des § 5 dieser Satzung zu verwenden hat.
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| §12 |
Versicherungsschutz
(1) Die aktiven Mitglieder des Festausschusses, sowie vom Vorstand für
bestimmte Aufgaben zusätzlich eingesetzte Bürger genießen während ihrer
im Auftrag des Festausschusses durchgeführten Tätigkeiten weitgehenden
Versicherungsschutz.
(2) Die aktiv am Dorfbackofen tätigen aktiven Vereinsmitglieder, sowie vom Vorstand
für bestimmte Aufgaben zusätzlich eingesetzte Bürgerinnen und Bürger
genießen während ihrer im Auftrag des Backofenteams durchgeführten
Tätigkeiten weitgehenden Versicherungsschutz.
(3) Die aktiven Vereinsmitglieder genießen während der durch den Verein
organisierten sportlichen Wettkämpfe sowie der dazu erforderlichen Trainingseinheiten
weitgehenden Versicherungsschutz.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, entsprechende Versicherungsverträge abzuschließen
und in geeigneter Weise bekannt zu geben.
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| §13 |
Auflösung
Die Auflösung des Heimatvereins Mönchenhöfe erfolgt auf
Beschluss der Versammlung der aktiven Mitglieder, wenn mehr als 2/3 aller Mitglieder des
Heimatvereins zustimmen.
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| §14 |
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung beim Amtsgericht Wittenberg in Kraft.
(2) Die Satzung wurde in der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 27. Juni 2003 angenommen.
Satzungsänderung: Novenber 2009
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